Solothurn SO: Striktes Drohnenverbot im 300-Meter-Radius von Einsatzorten

Offenbar bestehen immer noch gewisse Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) an einem Einsatzort.

Wir möchten Sie auf die gültige Rechtslage im Kanton Solothurn hinweisen. Nachfolgend einkopiert der entsprechende Paragraph, welcher den Einsatz von Drohnen an einem Ereignisort im Kanton Solothurn regelt.

Gesetz über die Kantonspolizei, § 39ter*

Flugverbot für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht

  1. Bei einem Einsatz der Polizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und des Rettungsdienstes gilt im Umkreis von 300 m um den Ereignisort ein Flugverbot. Der zuständige Polizeioffizier der Kantonspolizei kann das Flugverbot ganz oder teilweise aufheben.
  2. In Gefährdungslagen für Personen und Sachen Dritter auf dem Boden kann der zuständige Polizeioffizier ein Flugverbot erlassen. Das Flugverbot tritt sofort in Kraft.
  3. Im Übrigen richtet sich die Benützung des Luftraums nach der Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt.

Das bedeutet, dass per Gesetz im Umkreis von 300 m rund um einen Ereignisort keine Drohnen zulässig sind. Dieses Verbot gilt sowohl für Privatpersonen wie auch für Medienschaffende. Widerhandlungen sind strafbar.

Weitergehende Informationen zum Thema Drohnen sind auf der >>Webseite des Bundesamts für Zivilluftfahrt BAZL<< zu finden.

Wir hoffen, mit diesen Ausführungen dazu beitragen zu können, dass es an Ereignisorten im Kanton Solothurn zu keinen Missverständnissen oder sogar zu Verletzungen gültigen Rechts im Zusammenhang mit dem Einsatz von Drohnen kommt.

 

Quelle: Kantonspolizei Solothurn
Bildquelle: Symbolbild © Ilze Filipova/Shutterstock.com

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